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Ressourcen- und Umweltstandard für die Beschaffung der IKT-Infrastruktur P025

Die IKT-Weisung der Bundesverwaltung P025 definiert die ökologischen und sozialen Kriterien, die bei der Beschaffung von IKT-Geräten anzuwenden sind. Durch den Einbezug dieser Kriterien kann der Ressourcenverbrauch von Informatiksystemen - vor allem der Stromverbrauch und die damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen - vermindert werden.

Diese in den Anhängen A und B beschriebenen Kriterien müssen im Rahmen der Beschaffung von folgenden IKT-Gerätetypen angewendet werden:

  1. Desktop und Thin Clients

  2. Notebooks und Tablets

  3. Monitore

  4. Drucker und Multifunktionsgeräte

  5. UCC-Endgeräte (Headsets, USB-Speakers, IP Phones, Conferencing Room Systems)

Die Anforderungen sind so formuliert, dass sie in Ausschreibungen und späteren Abrufen direkt angewandt werden können. Weiter gelten sie auch bei Beschaffungen, bei welchen Dienstleistungen zur Lieferung von Geräten ausgeschrieben werden, diese Geräte aber erst im Rahmen von späteren Abrufen spezifiziert werden.

Die Weisung P025 ist weiter so formuliert, dass auch Beschaffungsverantwortliche von Kantonen und Gemeinden sowie von Privatunternehmen die Kriterien bei ihren Beschaffungen anwenden können, wobei die Bestimmungen den jeweiligen organisatorischen Gegebenheiten angepasst werden müss.

Rechtsgutachten – Vergleich der EU-Richtlinien mit dem neuen BöB und der neuen VöB hinsichtlich der Vorgaben und des Spielraums bezüglich nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Im Auftrag des BAFU zeigen Matthias Hauser und Réka Piskóty auf, ob und wie das wesentlich ausführlichere EU-Vergaberecht und die damit einhergehende Rechtsprechung eine Hilfestellung für die Auslegung und Anwendung des schweizerischen Vergaberechts bieten können.

Das revidierte Schweizer Beschaffungsrecht und die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU weisen in Bezug auf die nachhaltige öffentliche Beschaffung viele Gemeinsamkeiten auf.

Das Rechtsgutachen wurde im April 2021 veröffentlicht.

Zusammenfassung - Vergleich der EU-Richtlinien mit dem neuen BöB und der neuen VöB hinsichtlich der Vorgaben und des Spielraums bezüglich nachhaltiger öffentlicher Beschaffung

Im Auftrag des BAFU zeigen Matthias Hauser und Réka Piskóty auf, ob und wie das wesentlich ausführlichere EU-Vergaberecht und die damit einhergehende Rechtsprechung eine Hilfestellung für die Auslegung und Anwendung des schweizerischen Vergaberechts bieten können.

Das revidierte Schweizer Beschaffungsrecht und die EU-Vergaberichtlinien 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU weisen in Bezug auf die nachhaltige öffentliche Beschaffung viele Gemeinsamkeiten auf.

Dieser Link führt zur Zusammenfassung des Rechtsgutachtens. 

Das vollständige Rechtsgutachten im April 2021 publiziert ist hier ebenfalls erhältlich.

Westschweizer Leitfaden für die Vergabe öffentlicher Aufträge - Anhänge Q5 und T5

Dieser Leitfaden enthält eine Reihe von allgemeinen Empfehlungen, die sowohl der Gesetzgebung der verschiedenen Westschweizer Kantone als auch der Rechtsprechung und der Praxis Rechnung tragen. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Nachhaltigkeit sind die Anhänge Q5 und T5 besonders relevant. Mit dem Fragebogen in Anhang Q5 kann der Beitrag eines Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung erfasst werden. Mit der Benotungsmethode in Anhang T5 kann der Beitrag eines Unternehmens zur nachhaltigen Entwicklung bewertet werden.

Selbstdeklaration zum Nachweis der Teilnahmebedingungen

Auftraggeberinnen des Bundes können verlangen, dass Anbieterinnen und Subunternehmerinnen die Einhaltung der Teilnahmebedingungen am öffentlichen Vergabeverfahren mittels einer Selbstdeklaration nachweisen. Die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) empfiehlt den Auftraggeberinnen, diesen Nachweis mittels dem Formular zur Selbstdeklaration zu verlangen. Dieses Formular deckt die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss BGSA, die Lohngleichheit von Frau und Mann, das Umweltrecht und die Regeln zur Vermeidung von Korruption ab.