Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)
Für die BLO des Bundes ist in der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB, Art. 9) der Grundsatz festgehalten, dass sie ihr umfangreiches Immobilienportfolio nach den Kriterien der nachhaltigen Entwicklung verwalten.
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TypExterner Link
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Verfügbare SprachenDeutsch
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Letzte Änderung
27. März 2023